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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Weiterveräußerung von Computerprogramm

Weiterveräußerung von Computerprogramm

Käufer und Verkäufer eines Standard-Softwareprogramms stritten wegen angeblicher Mängel der Software. Der Käufer kündigte an, das erworbene Programm weiterzuveräußern. Der Verkäufer wollte ihm dies gerichtlich untersagen lassen.

Da es sich um Standardsoftware handelte, war zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen. Damit ist eine sogenannte Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urhebers eingetreten (§ 69 c Nr. 3, Satz 2 Urhebergesetz). Dies bedeutet, daß der Käufer das Programm nicht vervielfältigen, aber ohne Zustimmung des Verkäufers weiterveräußern darf. Daran änderte hier auch nichts, daß in den Lizenzbedingungen des Verkäufers eine Weiterveräußerung des Programms untersagt wurde. Eine derartige Vertragsklausel ist wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften des Urhebergesetzes über die Erschöpfung des Verbreitungsrechts unwirksam (§ 9 Absatz 2 Nr. 1 ABGB). Im Ergebnis darf der Erwerber das Programm weiterverkaufen.

Hinweis: Der Käufer muß jedoch beim Verkauf eventuell gefertigte Sicherheitskopien vernichten und das Programm von seiner Festplatte löschen. Anderenfalls liegt eine unzulässige Vervielfältigung vor.

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 25.06.1996
11 U 4/96

NJW-RR 1997, 494

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