Verkauf von Schals in Apotheken zulässig
Die Bewerbung und der Verkauf nicht apothekenüblicher Ware verstößt gegen § 25 Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) und das Wettbewerbsrecht (UWG). Das Oberlandesgericht Naumburg neigt zu einer großzügigen Auslegung dieses Begriffs und wies die Klage eineseines Verbands zurück, der den Verkauf von Schals in der beklagten Apotheke beanstandete.
Apothekenübliche Waren sind Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren mittelbar oder unmittelbar dienen oder diese fördern. Hierzu gehören auch Schals. Bei der Beurteilung gingen die Richter davon aus, dass angebotene Waren einen ohne weiteres erkennbaren Gesundheitsbezug haben müssen, ohne dass die Gesundheitsförderung oder -wahrung deren einziger Zweck sein muss. Dass die angebotenen Schals auch modischen Zwecken dienen, war daher unschädlich.
Urteil des OLG Naumburg vom 09.12.2005
10 U 37/05
Pressemitteilung des OLG Naumburg