Urteil
01.07.2008
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Verkauf von apothekenüblichen Waren ausserhalb der Betriebsräume
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verstösst die gesetzliche Regelung, wonach apothekenübliche Waren nur in den Apothekenbetriebsräumen und nicht auch vor der Apotheke in sogenannten Verkaufsschütten angeboten werden dürfen, gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz und ist damit nichtig.
Urteil des BGH vom 11.02.1999
I ZR 18/97
ZAP EN-Nr. 559/99