Verjährungshemmung während Mangelfeststellung
Unterzieht sich der Werkunternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins eines Mangels oder dessen Beseitigung, so ist die sechsmonatige Verjährung solange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitteilt oder ihm gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert. Dies bestimmt § 639 Abs. 2 BGB. Erklärt sich der Werkunternehmer damit einverstanden, einen Mangel anhand eines vom Besteller in Auftrag gegebenen Gutachtens zu prüfen, dann wird die Verjährung des Gewährleistungsanspruchs nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bereits mit dieser Erklärung gehemmt. Unerheblich ist, ob zu dem Zeitpunkt bereits eine sachverständige äusserung vorliegt, ob eine solche erwartet wird oder erst in Auftrag gegeben werden soll.
Urteil des BGH vom 15.04.1999
VII ZR 415/97
Der Betrieb 1999, 1492