Verjährungshemmung durch Verhandeln
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den geltend gemachten Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Dies regelt § 203 BGB.
Der Bundesgerichtshof legt den Begriff des Verhandelns in diesem Zusammenhang weit aus. Für ein „Verhandeln“ im Sinne des Gesetztes genügt somit jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird.
Urteil des BGH vom 26.10.2006
VII ZR 194/05
BGHR 2007, 145
RdW 2007, 80