Verjährungshemmung durch Verhandlungen zwischen Vertragsparteien
Der Verjährungseintritt kann dadurch gehemmt werden, dass Verhandlungen zwischen den Parteien stattfinden (§ 203 BGB). Ein die Hemmung des Laufs der Verjährung auslösendes Verhandeln des Schuldners setzt allerdings voraus, dass der Gläubiger ihm gegenüber überhaupt einen konkreten Anspruch geltend gemacht hat.
Hat der Schuldner Ansprüche des Gläubigers unmissverständlich zurückgewiesen und führen die Parteien in der Folgezeit einen weiteren Schriftwechsel, so hängt die Annahme des Gläubigers, der Schuldner lasse sich gleichwohl auf Verhandlungen ein, von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Bereitschaft zu weiteren Verhandlungen fehlt insbesondere dann, wenn der Schuldner lediglich seine den Anspruch unverändert ablehnende Haltung weiter begründet und verteidigt hat.
Urteil des OLG Koblenz vom 30.03.2006
6 U 1474/05
Pressemitteilung des OLG Koblenz