Vergleichende Werbung unterschiedlicher Dienstleistungen
Vergleichende Werbung verstößt gemäß 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG gegen die guten Sitten, wenn sie sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht. Diese Vorschrift ist allerdings weit auszulegen. Ein Werbevergleich ist daher auch hinsichtlich nicht identischer Waren und Dienstleistungen zulässig, so lange diese funktionsidentisch sind und aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher als Ersatz in Betracht kommen.
So lässt das Kammergericht Berlin eine vergleichende Werbung für Internet-DSL-Zugänge zweier verschiedener Anbieter dann unbeanstandet, wenn der eine Anbieter einen Dreimonatstarif und der andere Anbieter einen Jahrestarif anbietet. Der Anbieter des Dreimonatstarifs muss allerdings die Folgekosten nach Ablauf des Dreimonatszeitraums mitteilen, um eine mittelbare Vergleichbarkeit der Dienstleistungen herzustellen.
Urteil des KG Berlin vom 21.12.2004
5 U 167/04
KGR Berlin 2005, 138