EG-Richtlinie über vergleichende Werbung
Die EG-Mitgliedsländer haben sich auf eine gemeinsame Richtlinie über vergleichende Werbung geeinigt. Die Angleichung der unterschiedlichen Länderregelungen wurde dadurch erforderlich, daß Werbung auf dem gemeinsamen Markt eine große wirtschaftliche Rolle spielt und für viele Produkte und Dienstleistungen europaweit geworben wird.
Vergleichende Werbung ist nach der Richtlinie dann zugelassen, wenn die Werbung nicht irreführend und die Verwechslung von Marken ausgeschlossen ist. Die Werbung muß objektiv bleiben und überprüfbare, repräsentative und relevante Merkmale vergleichen. Nicht erlaubt ist daher Werbung, die Konkurrenzprodukte verunglimpft oder herabwürdigt. Ferner dürfen nur tatsächlich vergleichbare Produkte und Dienstleistungen einander gegenüber gestellt werden.
Die EU-Mitgliedsstaaten haben 30 Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Der Vorsitzende des Wettbewerbssenats des Bundesgerichtshof Willi Erdmann stellt in einem Interview in der Wochenzeitung ‘ Die Zeit’ vom 10.10.1997 hierzu fest, daß sich das Verbot der vergleichenden Werbung auch in der Rechtsprechung bereits gelockert hat. Dies zeigt auch nachstehender Fall.
EU-Nachricht Nr. 276 vom 09.07.1997
NJW Heft 31/97, XLIII