Vergleichende Werbung im Cartier-Stil
Ein Händler bot bei eBay unter anderem Broschen im Cartier-Stil an. Damit rief er den gleichnamigen französischen Schmuckhersteller auf den Plan, der ihm dies untersagen wollte. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt sah in der Verwendung des renommierten Markennamens einen Wettbewerbsverstoß.Die Formulierung im Cartier-Sil kann beim Verbraucher den Eindruck erwecken, das angebotene Schmuckstück sei genauso schön oder wertvoll wie das des Edelherstellers. Eine derartige vergleichende Werbung unter Ausnutzung der Wertschätzung des Markennamens eines anderen ist unzulässig. Eine Markenrechtsverletzung verneinte das Gericht hingegen mit der Begründung, dass der eBay-Verkäufer nicht den Eindruck erweckt hätte, es handelte sich bei der von ihm angebotenen Brosche um ein Originalschmuckstück von Cartier.
Urteil des OLG Frankfurt vom 27.07.2004
6 W 80/04
NJW 2004, 3433