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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Vergleichende Werbung bei Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen

Vergleichende Werbung bei Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen

Ein Toyota-Vertragshändler ließ in einer Tageszeitung eine Anzeige mit der überschrift ‘Wir wollen Ihren Astra. Sie bekommen dafür unseren ausgezeichneten Corolla’ veröffentlichen. Das Wort ‘ausgezeichneten’ war mit einem Hinweis auf die ADAC-Pannenstatistik verbunden. Ein Fachverband des Kraftfahrzeughandels beanstandete die Werbung als wettbewerbswidrig.

Der Unterlassungsantrag des Verbandes hatte vor dem Landgericht Detmold Erfolg. Nach dem Wortlaut der Werbung sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass ein (gebrauchter) Astra bei Anschaffung eines neuen Toyota-Corolla in Zahlung genommen werden sollte. Der Werbeslogan lief jedoch darauf hinaus, Kaufinteressenten dahingehend zu beeinflussen, nicht erneut einen Opel-Astra zu kaufen, sondern eben einen Corolla. Letztendlich wurde ein neuer Astra mit dem angebotenen neuen Toyota-Corolla verglichen. Somit handelte es sich um eine vergleichende Werbung, die im vorliegenden Fall wegen des Hinweises auf die ADAC-Pannenstatistik irreführend war. In der in der Anzeige zitierten ADAC-Veröffentlichung war nämlich das zum Zeitpunkt der Anzeige bereits auf dem Markt befindliche neue Astra-Modell noch gar nicht enthalten. Ferner wurde durch die Bezugnahme auf die ADAC-Pannenstatistik in Verbindung mit dem verwendeten Wort ‘ausgezeichnet’ der Eindruck erweckt, dass der Corolla darin ausgezeichnet worden sei. Dies war jedoch nicht der Fall, da der angebotene Neuwagen nicht zu den besten in dieser Statistik gehörte. Nach alledem wertete das Landgericht Detmold die Anzeige als herabsetzende und damit wettbewerbswidrige Werbung.

Urteil des LG Detmold vom 23.02.1999
8 O 239/98

NJW-RR 1999, 1345

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