Vergleichende Werbung eines Telefondienstanbieters
Die Werbung eines Telefondienstanbieters, in der dieser in einer Anzeige mit der überschrift ‘so viel kostet ein 3-Minuten-Gespräch bei F’ einen tabellarischen Preisvergleich vornimmt, in dem den Preisen eines Mitbewerbers für dreiminütige Auslandverbindungen die prozentuale Kostenersparnis bei der Inanspruchnahme seines Netzes zu einer bestimmten Tageszeit gegenüberstellt wird, ist nicht als eine unzulässige vergleichende Werbung anzusehen.
Dies gilt selbst dann, wenn die günstigeren Tarife des werbenden Unternehmens nicht zu jeder Tageszeit gelten. Den Verbrauchern ist nämlich geläufig, daß die Preise für Telefondienstleistungen je nach Tageszeit unterschiedlich sein können und insbesondere in den Abendstunden und nachts sowie an den Wochenenden in der Regel preiswerter telefoniert werden kann als werktags während der normalen Geschäftszeit.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.10.1998
2 U 84/98
NJW-RR 1999, 408