Verdeckte Gewinnausschüttung: Anerkennung einer Pensionszusage
Sagt eine Kapitalgesellschaft (hier GmbH) ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pension zu, so stellt diese Zusage keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn aus der Sicht des Zusagezeitpunkts die Pension noch erdient werden kann, die Qualifikation des Geschäftsführers – insbesondere aufgrund einer Probezeit – feststeht, die voraussichtliche Ertragsentwicklung die Zusage erlaubt und keine anderen betrieblichen Besonderheiten der Zusage entgegenstehen (sogenannter Fremdvergleich).
Erdient werden kann eine Pension von einem beherrschenden Gesellschafter auch dann, wenn zwischen Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens zehn Jahre liegen (bei einem nichtbeherrschenden Gesellschafter zwölf Jahre) und die Zusage für mindestens drei Jahre bestanden hat.
Urteil des BFH vom 29.10.1997
I R 52/97
NJW 1998, 2079