Verbreitungsrecht bei Standardsoftware
Ein EDV-Fachhändler bezog von einem Großhändler CAD-Programme, die unter anderem zur Erstellung von Konstruktionen und Grafiken benutzt werden können. Beim Bezug der Programme verpflichtete sich der Händler, diese nur als ‘Update’ oder ‘Upgrade’ an solche Erwerber zu verkaufen, die bereits im Besitz der Vollversion des Programmes sind. Die Programme wurden vom Hersteller mit den Buchstaben ‘UPD’ (für Update) gekennzeichnet. Dementsprechend günstig war der Einkaufspreis. Updates dieses Programmes werden zu einem Preis von ca. 166 DM gehandelt; die Vollversion kostet ca. 832 DM. Der Händler beseitigte den ‘UPD’-Aufkleber und verkaufte die Programme zum Preis von 699 DM bzw. 749 DM. Der Hersteller des Programmes wollte dem Computerhändler durch einstweilige Verfügung den Verkauf der Programme ohne den Zusatz ‘UPD’ zu dem höheren Preis untersagen lassen.
Das Oberlandesgericht München sah jedoch keinen Anlaß, das Verhalten des Computerhändlers rechtlich zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 2 Urhebergesetz ist der Erwerber eines Computerprogramms zur Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung berechtigt (Erschöpfungsgrundsatz). Dieses Recht kann vom Urheber auch nicht wirksam beschränkt werden. Das Oberlandesgericht München legte diese Vorschrift dahingehend aus, ‘dass hier für den Fall der Veräußerung von Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms eine umfassende Erschöpfung des Verbreitungsrechts angeordnet ist. Hierauf deutet insbesondere hin, dass das Vermietrecht ausdrücklich von der Erschöpfung ausgenommen wird; andere Ausnahmen und damit eine weitergehende Einschränkung der Erschöpfungswirkung erscheinen mit dem Wortlaut der Bestimmung nicht vereinbar’.
Hinweis: Das Problem der Weiterveräußerung von als ‘Update’ gekennzeichneter Software zum ursprünglichen Normalpreis wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Die Frage ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Das Urteil des OLG München kann daher nicht als ‘Freibrief’ für Softwarehändler angesehen werden, sich über Nutzungsbeschränkungen des Programmherstellers hinwegzusetzen.
Urteil des OLG München vom 12.02.1998
29 U 5911/97
Computer und Recht 1998, 265
ZIP 1998, 347