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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Unzulässiges Remailing

Unzulässiges Remailing

In Deutschland ist es untersagt, an ausländische Empfänger adressierte Postsendungen im Inland einzusammeln, diese ins Ausland zu befördern und durch ausländische Schwesterunternehmen der dortigen Post zu übergeben und versenden zu lassen (unzulässiges Remailing). Ein Schweizer Unternehmen bot derartige Dienste in einem Prospekt mit folgendem Hinweis an: ‘Wir bringen Ihre Geschäftspost auf den Weg, und zwar europa- oder weltweit’. Wie die vom Ausland zu versendende Post jedoch vom deutschen Absender zu den schweizerischen Unternehmen gelangen sollte, blieb in der Werbung offen.
Das Oberlandesgericht Köln meinte, dass dies nur dahingehend verstanden werden konnte, dass das schweizerische Unternehmen selbst bzw. durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen die Post der Kunden abholt, sammelt, sie in ein anderes Land befördert und sodann an die dortige Postverwaltung zur Weiterbeförderung abliefert. Sollte es zunächst Sache der Kunden sein, ihre Post selbst zu dem Schweizer Verteiler zu befördern, hätte dies eines entsprechend deutlichen Hinweises im Prospekt bedurft. Wären potentielle Kunden beispielsweise aus Norddeutschland gezwungen, die zu versendenden Vertriebsstücke zunächst in die Schweiz zu schicken, bliebe ungeklärt, wie die in dem Prospekt hervorgehobene Kosteneinsparung bei der Beförderung der Geschäftspost eintreten soll.

Danach bestand für das Gericht kein Zweifel daran, dass das Werbeangebot eine unzulässige Remailingaktion beinhaltete. Das Schweizer Unternehmen wurde verurteilt, dies zu unterlassen.

Urteil des OLG Köln vom 26.09.1997
6 U 93/97

Betriebs-Berater 1998, 14

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