Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Unzulässiges Barbecueshopping
In der Ankündigung eines Supermarkts, dass Inhaber einer Bonuskarte oder Kunden, die bis 20 Uhr eine solche Karte beantragen, nach Ladenschluss ab 20.15 Uhr während eines so genannten Barbecueshoppings (weiter) einkaufen können, liegt die Werbung für eine unzulässige Verkaufsveranstaltung. Da die Bonuskarten von jedermann zu erhalten waren, lag keine echte Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis vor, die das Barbecueshopping wettbewerbsrechtlich gerechtfertigt hätte.
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 22.03.2001; Az.: 6 U 18/00