Unzulässiges Herausstellen eines Preisbestandteils
Beim Verkauf von Mehrwegflaschen müssen Getränkepreis, Pfandbetrag und Endpreis angegeben werden. Ein Getränkehandel stellte in einer Werbeanzeige den Getränkepreis optisch heraus.
Dies ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe wettbewerbswidrig. Sind nach der Preisangabeverordnung mehrere Preisbestandteile anzugeben, ist für den Verbraucher wichtig, daß er den insgesamt zu zahlenden Endpreis ohne weiteres erkennen kann. Seine optische Hervorhebung wäre nicht zu beanstanden. Unzulässig ist es danach, nur den Getränkepreis gegenüber dem Endpreis optisch herauszustellen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.02.1997
6 U 182/96
Beim Verkauf von Mehrwegflaschen müssen Getränkepreis, Pfandbetrag und Endpreis angegeben werden. Ein Getränkehandel stellte in einer Werbeanzeige den Getränkepreis optisch heraus.
Dies ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe wettbewerbswidrig. Sind nach der Preisangabeverordnung mehrere Preisbestandteile anzugeben, ist für den Verbraucher wichtig, daß er den insgesamt zu zahlenden Endpreis ohne weiteres erkennen kann. Seine optische Hervorhebung wäre nicht zu beanstanden. Unzulässig ist es danach, nur den Getränkepreis gegenüber dem Endpreis optisch herauszustellen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.02.1997
6 U 182/96
MDR 1997, 965