Unzulässige Online-Recherche
Die Commerzbank unterhält seit mehreren Jahren ein Archiv über Wirtschaftsdaten. Der zunächst interne Informationsdienst wurde später unter der Bezeichnung ‚CB-Infobank‘ auch interessierten Dritten angeboten. Die Commerzbank führte gegen Entgelt Recherchen durch und fertigte auf Wunsch auch Kopien der einschlägigen Zeitungsartikel. Hiergegen klagten die Verlage der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und des Handelsblattes, die selbst umfassende Wirtschaftsdatenbanken betreiben.
In letzter Instanz bejahte der Bundesgerichtshof die Urheberrechtsverletzung durch die durchgeführten Recherchen und die auf Wunsch der Kunden angefertigten Fotokopien.
Die Commerzbank rechtfertigte ihre Praxis insbesondere mit der Vorschrift des § 53 Absatz 2 Nr. 4 a UrhG. Danach ist es zulässig, ‚einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum eigenen Gebrauch herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn es sich um kleine Teile eines erschienen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind‘. Das Gericht ließ zunächst keinen Zweifel daran, daß es sich bei den archivierten Zeitungsartikeln um urheberrechtlich geschützte Werke handelte. Nach § 53 Absatz 2 Nr. 4 a UrhG sind insbesondere Ablichtungen durch Kopieranstalten (Copyshops) zulässig.
Dieses ‚Kopierprivileg‘ sprachen die Richter jedoch der hier beklagten Commerzbank ab, da diese mit Ihrem Recherche-Kopierdienst über eine rein mechanisch-technische Vervielfältigungshandlung im Auftrag des Kunden hinausging. Die Commerzbank bot mit ihrer ‚CD-Infobank‘ vielmehr themenbezogene Recherchen mit Kopierdienst in einem Servicepaket an. Damit überschritt sie den gesetzlich zugelassenen Rahmen.
Recherchediensten, wie sie überwiegend im Internet betrieben werden, und ähnlichen Unternehmen ist es nach dieser richtungsweisenden Entscheidung nicht mehr möglich, urheberrechtlich geschützte Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften ohne Zustimmung der Rechtsinhaber zu übernehmen und gewerblich zu verwerten.
Urteil des BGH vom 16.01.1997
I ZR 9/95
CR 1997, 403