Unzulässiges Leasingangebot
Die blickfangmäßige Hervorhebung eines Leasingpreises für einen Neuwagen mit dem Text “unter 2 DM am Tag” ist irreführend und damit unzulässig, wenn es sich nach dem weiteren Werbetext lediglich um einen “Ab-Preis” handelt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtig bzw. für den angesprochenen Interessentenkreis nicht missverständlich sein. Ob sich ihr richtiger Sinn aus anderen, ihrerseits nicht besonders hervortretenden Angaben derselben Werbung bei näherer Befassung mit dieser entnehmen lässt, ist dabei unerheblich. Auch braucht der Kaufentschluss durch die irreführenden Angaben nicht maßgeblich beeinflusst zu sein. Es genügt, dass die Angabe geeignet ist, Kaufinteressenten anzulocken, die sich sonst vielleicht gar nicht mit dem Angebot beschäftigt hätten.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.12.1998
20 U 71/98
NJW-RR 1999, 1718