Unzulässiges Hin- und Herzahlen bei Kapitalerhöhung
Der Alleingesellschafter einer GmbH ließ sich von der Gesellschaft ein Darlehen gewähren, das auch tatsächlich an ihn ausbezahlt wurde. Den erhaltenen Betrag zahlte er dann im Rahmen einer Kapitalerhöhung wieder an die GmbH zurück und übernahm in dieser Höhe eine neue Stammeinlage. Später kam es auf die Frage an, ob mit der Rücküberweisung die Einlageschuld des Gesellschafters erfüllt war.
Der Bundesgerichtshof verneinte dies mit der Begründung, ein derartiges Hin- und Herzahlen sei mit dem Grundsatz der realen Kapitalerhöhung unvereinbar. Diese Verfahrensweise würde wirtschaftlich einer verbotenen Befreiung von der Einlageschuld i. S. v. § 19 Abs. 2 GmbHG gleichstehen. Eine (sukzessive) Erfüllung der offenen Einlageschuld ist jedoch in etwaigen Zahlungen auf die vermeintliche Darlehensschuld zu sehen.
Urteil des BGH vom 12.06.2006
II ZR 334/04
BGHR 2006, 1311
NZG 2006, 716