Kapitaleinlage: “Her- und Hinüberweisen” unzulässig
Ein Gesellschafter kommt seiner Einlagepflicht nicht nach, wenn die Gesellschaft den eingelegten Betrag sogleich wieder an den Gesellschafter zurücküberweist (so genanntes Hin- und Herüberweisen). Der Bundesgerichtshof hält ebenso den umgekehrten Fall des so genannten Her- und Hinüberweisens für unzulässig.
Davon ist auszugehen, wenn der Gesellschafter die Einlage aus Mitteln leistet, die ihm die Gesellschaft vorher im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung als Darlehen oder in sonstiger Weise überlassen hat. Dies ist mit dem Grundsatz der realen Kapitalerhöhung unvereinbar, weil ein derartiges Her- und Hinüberweisen wirtschaftlich einer verbotenen Befreiung von der Einlageschuld i. S. v. § 19 Abs. 2 GmbHG gleichsteht. Eine im Zusammenhang mit der „Herzahlung” getroffene Darlehensabrede ist ebenfalls unwirksam.
Versäumnisurteil des BGH vom 12.06.2006
II ZR 334/04
BGHR 2006, 1311
ZAP EN-Nr. 45/2007