Unzulässiges Fotografieren zur Feststellung von Wettbewerbsverstoß
In der Regel muss es sich ein Einzelhandelsunternehmen gefallen lassen, dass ein wettbewerbsrechtliches Verhalten von Mitbewerbern oder Vereinen, Verbänden etc. kontrolliert wird. Das Unternehmen muss deshalb z. B. Testkäufe hinnehmen, sofern sich die Testkäufer wie normaleVerbraucher verhalten. Das Fotografieren in den Geschäftsräumen zur Feststellung von Wettbewerbsverstößen ist jedoch grundsätzlich unzulässig.
Ein derartiges Verhalten ist geeignet, in den Verkaufsräumen negatives Aufsehen zu erzeugen. Das Fotografieren ist nur ausnahmsweise erlaubt, wenn es um einen besonders schweren Wettbewerbsverstoß geht, der nur auf diese Weise nachzuweisen ist.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 16.03.2006
4 U 62/05
OLGR Zweibrücken 2006, 553