Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Unzulässige Werbung mit nicht mehr aktueller Preisempfehlung
Unternehmen, die dem Angebotspreis die Preisempfehlung des Herstellers gegenüberstellen, sollten sich vorher vergewissern, ob der Artikel überhaupt noch in den Preislisten des Herstellers geführt wird. Ist dies nicht der Fall, liegt eine wettbewerbsrechtliche Irreführung des Verbrauchers vor,der erwarten darf, dass der Preis in den aktuellen Listen des Herstellers enthalten ist. Ist der Herstellerpreis nicht mehr aktuell, kann in der Preiswerbung allenfalls die ehemalige Preisempfehlung verwendet werden.
Urteil des OLG Stuttgart vom 04.11.2004
2 U 129/04
RdW Heft 4/2005, Seite VI
OLGR Stuttgart 2005, 210