Unzulässige Telefaxwerbung gegenüber Ärzten
Nach ständiger Rechtsprechung ist Telefaxwerbung wettbewerbswidrig, wenn zwischen Absender und Empfänger keine Geschäftsverbindung besteht und der Absender auch nicht von einer mutmaßlichen Einwilligung des Empfängers ausgehen kann. Am Charakter einer Werbemitteilung ändert nichts, dass dem Empfänger eine Entgeltzahlung versprochen wird.
Eine Wettbewerbshandlung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann daher auch dann vorliegen, wenn ein Marktforschungsunternehmen im Auftrag eines pharmazeutischen Herstellers per Telefax Ärzte gegen Zahlung eines Entgelts von 70 Euro zu einer Beteiligung an einer ca. 45-minütigen Befragung zur Behandlung bestimmter Krankheiten auffordert.
Dabei spielt es keine Rolle, dass die Befragung gegenüber den Ärzten als Teil einer wissenschaftlichen Untersuchung dargestellt wird. Das beklagte Pharmaunternehmen konnte sich somit auch nicht auf die Wissenschaftsfreiheit berufen.
Urteil des OLG Oldenburg vom 24.11.2005
1 U 49/05
WRP 2006, 492