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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Einladung zu Versteigerungstermin durch unzulässige Telefaxwerbung

Einladung zu Versteigerungstermin durch unzulässige Telefaxwerbung

Nach ständiger Rechtsprechung ist Telefaxwerbung wettbewerbswidrig, wenn zwischen Absender und Empfänger keine Geschäftsverbindung besteht und der Absender auch nicht von einer mutmaßlichen Einwilligung des Empfängers ausgehen kann. Eine unzulässige Telefaxwerbung liegt danach auch dann vor, wenn per Telefax eine Einladung zur Teilnahme an einer Versteigerung von Gegenständen aus einer Firmenliquidation übermittelt wird.

Urteil des OLG Hamm vom 18.01.2005

4 U 126/04

Pressemitteilung des OLG Hamm

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