Einladung zu Gratisleistung
Ein bekannter Hersteller von Haarkosmetika warb in Werbeanzeigen für eine kostenlose Erstcoloration mit einem neu eingeführten Haarfärbemittel. Interessentinnen, die das Angebot wahrnehmen wollten, mußten eine Einladungskarte mit ihrem Namen an den Hersteller zurückschicken, der sodann einen Friseur benannte, der die Coloration durchführte. Die Haartönung im Wert von 30 DM dauerte ca. eine Stunde. Während der Prozedur wurden den Kundinnen weitere Produkte desselben Herstellers vorgeführt.
Ein Mitbewerber beanstandete diese Werbeaktion als wettbewerbswidrig. Derselben Meinung war auch der Bundesgerichtshof. Durch die Inanspruchnahme erheblicher Leistungen sah das Gericht die namentlich bekannten Kundinnen einem psychischen Kaufzwang ausgesetzt. Für die Damen war es peinlich, wenn sie nach einer einstündigen kostenlosen Colorierung den Friseurladen wieder verließen, ohne nicht wenigstens eines der angebotenen Produkte des Haarkosmetikherstellers erworben zu haben. Die Ausübung eines derartigen psychischen Kaufzwangs ist wettbewerbswidrig und somit zu unterlassen.
Urteil des BGH vom 18.09.1997; I ZR 119/95