Unzulässige Musikverwertung auf CD
Ein Musiker nahm im Jahre 1979 eine Langspielplatte auf. Die Nutzungsrechte übertrug er auf einen Musikverlag. Ende 1998 erfuhr er, dass der Verlag das Musikwerk nunmehr auf CD veröffentlichen wollte. Hiermit war er nicht einverstanden und wies darauf hin, dass das vertragliche Nutzungsrecht ausschließlich auf die Verwertung in Form von Schallplatten und Musikkassetten beschränkt war.
Das Kammergericht Berlin gab dem Künstler Recht und untersagte dem Musikverlag die Vervielfältigung und Verbreitung der Musikstücke auf CD. Nach § 31 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz ist die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten unwirksam. Zum Zeitpunkt der Schallplattenaufnahme im Jahre 1979 waren CDs noch völlig unbekannt. Das Nutzungsrecht des Verlages beschränkte sich demzufolge allein auf die Veröffentlichung auf Schallplatten und Musikkassetten. Die Verwertung auf CD hätte der Einwilligung des Künstlers bedurft, die dieser jedoch nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Lizenzgebühr abzugeben bereit war.
KG Berlin vom 30.07.1999; Az.: 5 U 3591/99