Unzulässige Gewinnspielkopplung
In einem Werbeschreiben kündigte ein Versandhandelsunternehmen die Durchführung eines Telefon-Gewinnspiels an. Beigefügt waren ferner Prospekte und ein Bestellformular. Das Oberlandesgericht Karlsruhe untersagte dem Unternehmen die Ankündigung und Durchführung von Gewinnspielen in der vorliegenden Art und Weise.
Gewinnspiele sind dann wettbewerbswidrig, wenn die Teilnahme nach dem Eindruck des Empfängers in irgendeiner Form von einem Kauf abhängig gemacht wird. Denn es besteht die Gefahr, daß die angesprochenen Personen ihre wirtschaftlichen Entschließungen nicht im Hinblick auf die Eigenschaft und den Preis der Ware treffen, sondern insbesondere in der Hoffnung, einen der ausgesetzten Preise zu gewinnen. Bei gleichzeitiger übersendung eines Bestellformulars muß eindeutig klargestellt werden, daß eine Bestellung nicht Voraussetzung für die Teilnahme am Gewinnspiel ist und keinerlei Einfluß auf die Gewinnchancen des Teilnehmers hat.
Eine unzulässige Gewinnspielkopplung sahen die Richter insbesondere in der Aufforderung des Werbeschreibens: ‘Jeden Tag anrufen. Bestellen. Gewinnen’. Diese Formulierung konnte nach Auffassung des Gerichts die Vorstellung erwecken, zu den Gewinnern könne nur gehören, wer etwas bestelle.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.02.1997
6 U 158/96
MDR 1997, 770