Unwirksamer Wäscheüberlassungsvertrag
Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Wäscheüberlassungsvertrag getroffene Regelung, wonach der Kunde (hier ein Hotel) bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – egal aus welchem Grund – verpflichtet wird, die für ihn bereitgestellte Wäschemenge zum Zeitwert zu kaufen und der Zeitwert mit mindestens 50 % des Wiederbeschaffungswertes festgelegt wird, widerspricht auch unter Kaufleuten der gesetzlichen Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG.
Das Oberlandesgericht Celle beanstandete, dass die Vertragsklausel unabhängig davon anzuwenden ist, ob der Kunde die Kündigung überhaupt zu vertreten hat. Ein derart pauschales Andienungsrecht führt daher letztendlich zu einer Aushöhlung des Kündigungsrechts des Schuldners und ist daher wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.
Urteil des OLG Celle vom 19.11.1997
2 U 38/97
NJW-RR 1998, 998