Unwirksamer Ausschluss einer Abtretung
Grundsätzlich kann bei einem Rechtsgeschäft die Abtretung des Zahlungsanspruchs ausgeschlossen werden (§ 399 BGB). Dieser Ausschluss ist jedoch dann nicht möglich, wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft darstellt (§ 354a HGB). Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn die Forderungsabtretung in dem Vertrag nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern die Abtretung von der Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht wurde.
Eine Vertragsklausel mit folgendem Inhalt ‘Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestellers darf der Auftragnehmer seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Die Zustimmung wird der Besteller ohne wichtigen Grund nicht versagen’ ist danach unbeachtlich. Zur Wirksamkeit der vorgenommenen Abtretung muss in einem derartigen Fall daher die Zustimmung des Vertragspartners nicht eingeholt oder gar eingeklagt werden.
Urteil des OLG Celle vom 01.12.1998
16 U 13/98
NJW-RR 1999, 618