Unwirksame Zinsberechnungsklausel
Eine Bank verwendete im Rahmen von Darlehensverträgen folgende Klausel: ‘Vom Beginn der Tilgung an werden die Zinsen von dem am Schluss des Vorquartals noch nicht getilgten Restkapital berechnet. Der die Zinsen übersteigende Betrag der Leistung wird am Schluss eines jeden Kalenderquartals zur Tilgung des Kapitals verwendet’.
Der Bundesgerichtshof erklärte die verwendete Klausel wegen Verstosses gegen das sogenannte Transparenzgebot für unwirksam. An der Transparenz einer kundenbelastenden Zinsberechnungsklausel fehlt es regelmässig, wenn es die Aufgabe des Kunden bleibt, zwischen der Zinsberechnung und der Tilgungsverrechnung einen inneren Zusammenhang herzustellen und die unausgesprochene Konsequenz zu erkennen, dass die bereits getilgten Schuldbeträge bis zum Quartalsende noch weiter zu verzinsen sind. Eine solche Weiterverzinsung widerspricht den Erwartungen des Durchschnittskunden in so hohem Masse, dass der Klauselverwender sie unmissverständlich deutlich zu machen hat.
Urteil des BGH vom 04.02.1997
XI ZR 149/96
Betriebs-Berater 1997, 644