Unwirksame Vertragsänderung
In einem Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers war bestimmt, dass änderung und Ergänzung des Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vertragsform bedurften. Dementsprechend wurden in der Folgezeit mehrere änderungen mit laufend durchnummerierten Nachträgen schriftlich festgelegt. Eine neuerliche Erhöhung der Tantieme wurde hingegen nur mündlich vereinbart. Dies wurde vom Bundesfinanzhof beanstandet.
Vereinbaren die Vertragsparteien, dass jede änderung eines zwischen ihnen bestehenden Anstellungsvertrages zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedarf, so ist eine mündliche änderung grundsätzlich unwirksam. Sofern die Vertragsparteien die Schriftformklausel selbst wirksam außer Kraft setzen wollen, ist ein entsprechender Aufhebungswille erforderlich, der auch nach außen hin erkennbar sein muss. Hieran fehlte es bei der mündlichen Tantiemeerhöhung. Damit war diese zivilrechtlich unwirksam.
Steuerrechtlich wirkte sich dies dahingehend aus, dass die Tantiemenzahlung an den Geschäftsführer, der überdies auch Gesellschafter war, als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen war.
Urteil des BFH vom 24.07.1996
I R 115/95
DATEV-LEXinform Nr. 0139627
RdW 1997, 331