Unwirksame Nachbesserungsklausel
Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines einheitlichen Kaufvertrages über Hard- und Standardsoftware verwendete Klausel ‚Das Recht des Bestellers auf Wandlung und Minderung ist ausgeschlossen, wenn wir eine Nachbesserung anbieten‘ ist wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam.
Eine derartige Nachbesserungsklausel kann nur mit dem Inhalt wirksam vereinbart werden, dass dem Kunden ausdrücklich das Recht vorbehalten bleibt, bei Fehlschlagen der Nachbesserung die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Kaufpreises (Wandlung) zu verlangen.
Urteil des OLG Frankfurt vom 18.08.1998
5 U 145/97
IT-SW vom 08.03.1999, Seite 50