Unwirksame Lastschriftenregelung bei Tankstellenverträgen
Eine von einem Mineralölunternehmen zum Abschluss von Tankstellenverträgen verwendete Klausel, nach der das Unternehmen berechtigt ist, von einem Agenturkonto, auf dem der Tankstellenbetreiber die Erlöse aus dem Verkauf von Kraft- und Schmierstoffen gesondert aufzubewahren hat,im Lastschriftverfahren regelmäßig Abschlagszahlungen auch für solche Verkaufserlöse abzubuchen, die im Zeitpunkt der Abbuchung noch nicht eingegangen sind, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Tankstellenverwalters unwirksam.
Die Regelung lässt laut Bundesgerichtshof unberücksichtigt, dass der Tankstellenbetreiber einem Teil seiner Kunden den Kaufpreis insbesondere im Rahmen eines so genannten Stationskredits bis zur monatlichen Abrechnung stundet oder er überhaupt keine Zahlung erhält, weil ein Tankkunde wegfährt, ohne den entnommenen Kraftstoff zu bezahlen (so genannte Wegfahrdiebstähle).
Urteil des BGH vom 08.11.2005
KZR 18/04
BGHR 2006, 410