Unternehmereigenschaft eines selbst ernannten eBay-Powersellers
Bei Internetversteigerungen durch Unternehmer gemäß § 14 BGB besteht für Verbraucher ein gesetzliches Widerrufs- und Rückgaberecht. Ferner kann der Händler die Gewährleistung für die verkauften Gegenstände nicht ausschließen. Wer sich als so genannter Powerseller – das sind eBay-Händler, die ein bestimmtes Umsatzvolumen erreichen – ausgibt und in einem Zeitraum von 30 Monaten 252 Verkäufe tätigt, wobei innerhalb kurzer Zeit drei Pkws zum Kauf angeboten wurden, ist zweifellos als Unternehmer anzusehen. Darauf, dass ihm die Powerseller-Eigenschaft nicht erteilt wurde, kommt es nach einem Urteil des Landgerichts Mainz nicht an.
Urteil des LG Mainz vom 14.06.2005
3 O 184/04
Handelsblatt vom 28.09.2005