Keine Unternehmereigenschaft bei Verkäufen privater Artikel über eBay
Ein Unternehmer, der seine Geschäfte u. a. über die Verkaufsplattform eBay abwickelt, bot dort ein gebrauchtes PC-Gehäuse an, das er privat erworben und genutzt hatte. Der Erwerber des Artikels berief sich auf sein Widerrufsrecht, da der Verkäufer seiner Auffassung nach als Gewerbetreibender anzusehen ist. Hierfür sprach, dass für diesen über 150 Bewertungen früherer Käufer eingetragen waren. Für das Amtsgericht Gemünden jedoch war letztlich ausschlaggebend, dass der Verkäufer zwar ein Unternehmen betrieb, das fragliche Rechtsgeschäft aber nicht den unternehmerischen, sondern ausschließlich den privaten Bereich betraf. Kann der Käufer das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit wie in dem entschiedenen Fall nicht nachweisen, kann er sich auch nicht auf das Verbrauchern ansonsten zustehende Widerrufsrecht berufen.
Urteil des AG Gemünden a. M. vom 13.01.2004
10 C 1212/03
JurPC Web-Dok. 95/2006