Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Unterbieten des Konkurrenzpreises zulässig

Unterbieten des Konkurrenzpreises zulässig

Ein Baumarkt warb in einer Tageszeitung in einer ganzseitigen Anzeige mit u. a. folgendem Inhalt: „Wir sind und bleiben die Günstigsten! Sollten Sie bei irgendeinem örtlichen Einzelhändler einen identischen Artikel zum gleichen Zeitpunkt noch günstiger finden, auch wenn es ein Werbe- oder Eröffnungsangebot ist, machen wir Ihnen diesen Preis und Sie erhalten darauf 10 Prozent extra.” Ein Mitbewerber sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da der angebotene Nachlass zumindest in Einzelfällen zu einem Verkauf unter Einstandspreis führen könne.

Der Bundesgerichtshof teilte diese Auffassung nicht und wies die Klage in letzter Instanz ab. Eine Preisgestaltung, durch die lediglich die abstrakte Gefahr begründet wird, dass in einzelnen Fällen Waren unter Einstandspreis abgegeben werden, stellt keine unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung von Mitbewerbern unlautere Wettbewerbshandlung dar. Sie ist objektiv nicht geeignet, einen oder mehrere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen oder den Bestand des Wettbewerbs ernstlich zu gefährden.

Urteil des BGH vom 30.03.2006

I ZR 144/03

BGHR 2006, 679

NJW Heft 25/2006, Seite X

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