Tätowierungen unterliegen normalem Steuersatz
Die Anfertigung von Tätowierungen unterliegt nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dies stellte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz fest, wobei es die Richter für unerheblich hielten, daß auch Tätowierungen durchaus gehobenen künstlerischen Ansprüchen genügen können.
Zur Abgrenzung der steuerbegünstigten Kunstgegenstände kam es allein darauf an, daß eine Tätowierung kein ‘Gegenstand’ im Sinne des Zolltarifs ist. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ließ das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zu.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 10.11.1997
5 K 2966/96
so auch BFH, Urteil vom 23.7.1998 – V R 87/97 –
Handelsblatt vom 08.12.1997, Der Betrieb 1998, 1949