Unlautere Kundenabwerbung
Die Mobilfunkbranche ist ein besonders hart umkämpfter Markt. Nicht selten werden die Grenzen des Erlaubten dabei überschritten.
Das Oberlandesgericht Celle hatte sich mit einer unlauteren Wettbewerbsmethode zu befassen und untersagte dem beklagten Unternehmen die beanstandete Werbepraxis. Der Mobilfunkanbieter versprach in seiner Werbung, Personen, die bereits mit einem anderen Mobilfunkanbieter einen Vertrag geschlossen hatten und bereit waren, einen Neuvertrag abzuschließen, die Grundgebühren des ersten Vertrages für die Restlaufzeit zu erstatten. Das Gericht sah in dieser rigiden Abwerbungsmethode einen Verstoß gegen die guten Sitten (§ 1 UWG).
Urteil des OLG Celle vom 21.10.1998; 13 U 74/98