Internetdomain “startup.de” zulässig
Die Verwendung der Internetdomain “startup.de” stellt keine unlautere Behinderung dar. Bei “startup” als Hinweis im Zusammenhang mit Unternehmensgründungen handelt es sich um eine so allgemein gehaltene Gattungsbezeichnung, dass Internetteilnehmer annehmen können, es gäbe viele andere Unternehmen in diesem Bereich und es sei auch kein vollständiges Beratungsangebot unter dieser Internetadresse zu erwarten.
Im Ergebnis liegt das Oberlandesgericht Hamburg mit seiner Entscheidung auf der Linie des Bundesgerichtshofs, der in einer Grundsatzentscheidung die Verwendung von Gattungsdomains für grundsätzlich zulässig erachtet hat (I ZR 216/99).
Urteil des OLG Hamburg vom 15.02.2001, Az.: 3 U 97/00