Unklarer Gewährleistungsausschluss
Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, ob durch die in einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kfz enthaltene Klausel ‘…kauft…folgendes Fahrzeug gebraucht wie gesehen…”, die Gewährleistung des Verkäufers nicht nur für sichtbare, sondern auch für verborgene Mängel ausgeschlossen ist.
Bei der Beurteilung kommt es – so das Gericht – auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf Alter des Wagens, Laufleistung und Anzahl der Vorbesitzer an. Bei einem 9 Jahre alten Reisebus aus zweiter Hand mit einer Gesamtlaufleistung von fast 600.000 km ist davon auszugehen, dass der Verkäufer seine Haftung auch für verborgene Mängel, die auf Verschleißerscheinungen zurückzuführen sind, ausschließen wollte.
OLG Köln vom 21.04.1999; Az.: 27 U 61/98