Gebrauchtwagenkauf: Beweislastumkehr bei unklarer Schadensursache
Zeigt sich bei einem Gebrauchtwagenkauf zwischen einem Händler und einer Privatperson (so genannter Verbrauchsgüterkauf) innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe ein Sachmangel, so wird gesetzlich vermutet, dass die Sache bereits bei der Übergabe mangelhaft war (§ 476 BGB). Diese gesetzliche Vermutung greift auch dann ein, wenn denkbar ist, dass der Schaden durch eigenes Verschulden des Käufers (mit-)verursacht wurde. So ist von einem bereits bei Übergabe des Wagens vorliegenden Mangel (hier Defekt der Zylinderkopfdichtung und der Ventilstege) auszugehen, wenn sich nicht klären lässt, ob der Schaden auf zu wenig Wasser im Kühlsystem oder andere technische Ursachen zurückzuführen ist. Kann der Händler nicht nachweisen, dass der Schaden beispielsweise durch zu wenig Kühlwasser verursacht wurde, muss er – wie hier vom Käufer verlangt – den Wagen zurücknehmen.
Urteil des BGH vom 18.07.2007
VIII ZR 259/06
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