Unfall auf Umweg
Machen Eltern auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg, um ihre Kinder in einen Hort zu bringen, können sie den auf dem Umweg erlittenen Unfallschaden nicht als Werbungskosten geltend machen.
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Die Fahrt in den Kinderhort betrifft ausschließlich die private Lebensführung. Daran ändert sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch dann nichts, wenn die Eltern ihren Beruf ohne die Betreuung ihres Kindes durch Dritte gar nicht ausüben könnten.
Mit dieser Entscheidung blieben die Obersten Finanzrichter ihrer Linie treu, Unfallschäden, die sich auf privat veranlassten Abweichungen von der Straße zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignen, grundsätzlich die steuerliche Anerkennung zu versagen.
Urteil des BFH vom 13.03.1996 VI R 94/95
RdW 1996, 310