Unfall an Freibadrutsche
Der Betreiber eines Freibades verstößt nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er an einer geraden und übersichtlichen Rutsche im Bereich eines Nichtschwimmerbeckens durch eine Tafel mit Warnhinweisen und eine zusätzliche Gestaltung durch Piktogramme darauf hinweist, welche Rutschhaltungen erlaubt sind (sitzend und liegend Blick je nach vorn) und darauf aufmerksam macht, dass der Rutschenauslauf sofort zu verlassen ist, es aber gleichwohl zu einem Unfall kommt, wenn ein achtjähriger Junge den Auslaufbereich nicht sofort verlässt, danach ein Zwölfjähriger auf den Knien sitzend herunterrutscht und den Achtjährigen mit den Knien am Kopf trifft und verletzt.
Neben den angebrachten Benutzungshinweisen ist der Betreiber einer solchen übersichtlichen Rutsche grundsätzlich weder verpflichtet, zusätzliche technische Hilfsmittel, wie Ampeln oder Schranken anzubringen noch besteht eine Verpflichtung, jeden einzelnen Rutschvorgang durch einen am Rutscheneinstieg postierten Bademeister auf seine Ordnungsmäßigkeit zu überwachen.
Beschluss des OLG Celle vom 12.09.2006
8 W 66/06
Pressemitteilung des OLG Celle