Unerbetenes zweites Probeabonnement
Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin stellt es keinen Wettbewerbsverstoß dar, wenn eine Zeitung an ehemalige Probeabonnenten, die sich nicht zum weiteren Bezug entschlossen haben, nochmals für vierzehn Tage kostenfrei versandt wird. Die Gratislieferung von Presseerzeugnissen ist nicht von vornherein wettbewerbswidrig. Wettbewerbswidrig wird die Lieferung erst dann, wenn dadurch der Bestand des Wettbewerbs gefährdet wird oder ein Wettbewerb gezielt behindert werden soll. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn die Lieferung durch einen Erprobungszweck gedeckt ist. Dieser Zweck scheidet auch nicht deshalb aus, weil die ehemaligen Probeabonnenten auf ein längerfristiges Abonnement verzichtet hatten. Das Gericht erklärte dies damit, dass die frühere Nichtbestellung der Zeitung vielfältige Gründe haben könne, wie beispielsweise momentanen Zeitmangel, die seit dem ersten Probeabonnement weggefallen sein könnten.
Urteil des KG Berlin vom 18.08.2000; Az.: 5 U 3365/00