Unerbetene Werbe-E-Mail ausnahmsweise nicht wettbewerbswidrig
Nicht jede unaufgefordert zugesandte Werbe-E-Mail muss zugleich einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen. Geht bei einem Freiberufler (hier Anwaltskanzlei) eine elektronische Werbenachricht mit erkennbarem Werbecharakter (hier Einladung zu einem Fachseminar) ein, bei der objektiv angenommen werden kann, dass deren Inhalt auf das Interesse des Empfängers stoßen könnte, ist es diesem zumutbar, die unerwünschte E-Mail zu löschen. Hat der Absender darüber hinaus noch auf die einfache Abbestellung weiterer Informationen hingewiesen, steht dem Empfänger in der Regel kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu.
Die Klage der Anwaltskanzlei scheiterte überdies daran, dass Unterlassungsansprüche nur Mitbewerber und Verbände zum Schutz des lauteren Wettbewerbs oder von Verbraucherrechten geltend machen können (§ 8 Abs. 3 UWG). Verbrauchern selbst – und hierzu zählte insoweit auch die Anwaltskanzlei – steht diese Befugnis nicht zu.
Urteil des AG Dresden vom 29.07.2005
114 C 2008/05
NJW 2005, 2561