Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Schutz vor unerbetenen Einblicken in Eigentumswohnung
Das gezielte Hineinschauen in die Fenster einer im Sondereigentum stehenden Wohnung von einer zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Grünfläche aus übersteigt im Regelfall das zulässige Maß des Gebrauchs und kann von dem betroffenen Wohnungseigentümer unterbunden werden. Insbesondere kann anderen Miteigentümern sowie deren Familienmitgliedern und Besuchern untersagt werden, den Bereich vor den Parterrefenstern entgegen der Bestimmungen der Teilungsanordnung als Gehweg zu benutzen.
Beschluss des OLG München vom 27.09.2005
32 Wx 65/05
Pressemitteilung des OLG München