Unbefugte Benutzung des Begriffes “Cartier”
Ein gewerblicher Anbieter von Schmuck wollte seinen Umsatz dadurch steigern, dass er im Text seines Angebots die Namen einiger bekannter Nobelmarken aufführte. Kaufinteressenten landeten nach Eingabe einer dieser Marken beim Angebot des Schmuckhändlers, obwohl die angebotenenSchmuckstücke von keinem dieser namhaften Hersteller herrührten.
Der ebenfalls von der Kaufaktion betroffene französische Schmuckhersteller „Cartier“ erwirkte gegen den Händler ein Unterlassungsurteil, das diesem die Verwendung des Begriffs „Cartier“ in Bezug auf Waren anderer Hersteller untersagte. Allein in der Erwähnung einer bekannten Marke kann nämlich eine unbefugte Kennzeichenbenutzung liegen.
Urteil des OLG Frankfurt vom 08.09.2005
6 U 252/04
JurPC Web-Dok. 40/2006