Urteil
01.07.2008
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Unbeachtliche Abtretungseinschränkung unter Kaufleuten
Nach § 354a HGB ist die Abtretung einer durch ein beiderseitiges Handelsgeschäft begründeten Geldforderung trotz eines vertraglichen Abtretungsverbots wirksam (Satz 1). Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung auch an den bisherigen Gläubiger leisten (Satz 2).Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs steht der Vorbehalt in den Einkaufsbedingungen einer GmbH, dass der Lieferant ohne vorherige schriftliche Zustimmung der GmbH nicht berechtigt ist, seine Kaufpreisforderungen gegen die GmbH abzutreten, einem Abtretungsausschluss nach § 354a HGB gleich.
Urteil des BGH vom 26.01.2005
VIII ZR 275/03
ZAP 331/2005
BGHR 2005, 615