Steuerpflicht bei Preisgeldern
Preisgelder insbesondere für wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen unterliegen dann der Einkommenssteuer, wenn sie in einem untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer steuerpflichtigen Tätigkeit stehen. Einnahmen aus Preisen sind einkommenssteuerrechtlich unbeachtlich, wenn sie in keinem Zusammenhang mit einer Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften stehen. Bei der Abgrenzung ist von den Ausschreibungsbedingungen und der Zielsetzung der Preisverleihung auszugehen.
Indizien für eine Einkunftserzielung: werbewirksame Auszeichnungen, Geldpreise mit Zuschusscharakter, Ideenwettbewerbe.
Indizien für Einkommenssteuerfreiheit: Würdigung des Lebenswerkes oder Gesamtschaffens, Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers, Herausstellen der Vorbildfunktion.
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 05.09.1996
BStBl 1996, 1150