Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Ortszulage, Steuerpflicht

Ortszulage, Steuerpflicht

öffentlicher Dienst und Wirtschaftsunternehmen lockten nach dem Mauerfall Arbeitnehmer mit einer zusätzlichen Zulage damit, ihre Arbeit künftig in den neuen Bundesländern auszuüben. Bei öffentlich Bediensteten verzichtete der Staat sogar auf eine Versteuerung der Zulage. Arbeitnehmer von privaten Wirtschaftsunternehmen mussten die Zulage versteuern.

Hierin sah nun der Bundesfinanzhof eine Ungleichbehandlung. Auch öffentlich Bedienstete müssen daher die Zulage versteuern. Gleichwohl kann es sich lohnen, gegen einen entsprechenden Steuerbescheid Widerspruch einzulegen. Der Bundesfinanzhof hat nämlich die Frage zur entgültigen Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Nur wer vorsorglich dem Steuerbescheid widersprochen hat, hat daher Chancen eine Rückzahlung der Steuern zu erhalten.

DM Heft 2/95, Seite 98

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